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Satzung der Stoa e.G.

Inhaltsübersicht

§ 1 – Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr
§ 2 – Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung,
         Verjährung
§ 3 – Generalversammlung
§ 4 – Vorstand
§ 5 – Bevollmächtigter, Revisionskommission
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
§ 7 – Bekanntmachungen

Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: STOA eG.

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Köln.

(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(4) Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben eines Büros für Architektur, Planungs- und Bauleitungsleistungen im Hochbau. Darüber hinaus werden Dienstleistungen insbesondere in der Produktion und dem Vertrieb von Architekturmodellen, Schreinerarbeiten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten angeboten.

(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.

(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 2 – Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 1.500 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Bis zur Hälfte des Geschäftsanteils kann der Vorstand Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.

(2) Die Mitglieder können bis zu 50 Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(4) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 50 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.

(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.

(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 3 – Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 5) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten geleitet. Bei dessen Verhinderung wird die Generalversammlung von dem oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die
Generalversammlung kann die Leitung jederzeit einem Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes übertragen.

(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als 20.000 Euro netto oder die Begründung von Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 5.000 Euro netto.

(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.

§ 4 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Genossenschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder

bestellt, so wird die Genossenschaft durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Bevollmächtigten
(§ 5) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen.

(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(4) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 5 – Bevollmächtigter, Revisionskommission

(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.

(2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren einen Bevollmächtigten.

(3) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

(4) Die Generalversammlung bestimmt eine Revisionskommission, die aus dem Bevollmächtigten und mindestens einem weiteren Revisor besteht. Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses übernimmt die Revisionskommission die Aufgaben des Aufsichtsrats nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GenG.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen vier Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.

§ 7 – Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 4 Abs. 1 von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so sind Bekanntmachungen der Genossenschaft durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam zu unterzeichnen.

(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden im Internet unter der Adresse der Genossenschaft „www.stoa-planung.de“ veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

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